Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1  Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen (AGB) gelten für unsere gesamten 
Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden dessen Antrag zum Vertragsschluss bzw. dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern.
  3. Unsere AGB gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Kunden.

 

§ 2  Preise - Kosten – Lieferung

  1. Die von uns angebotenen Preisen verstehen sich in Euro netto ab Werk, ausschließlich Kosten für Verpackung sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Den von uns angebotenen Preisen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise und Lohn- und Gehaltstarife zugrunde. Liegt zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin (bei Abrufaufträgen ist der vereinbarte Zeitpunkt der jeweiligen Teillieferung maßgebend) ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns für den Fall der Erhöhung vorgenannter Kosten eine angemessene Erhöhung des Lieferpreises vor.
  2. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde. Die Kosten der Verpackung trägt der Kunde.
  3. Angaben in Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur ungefähr.
  4. Bei Kleinstaufträgen mit einem Nettowarenwert von unter EUR 50,00 berechnen wir eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 zuzüglich Porto- und Verpackungskosten.
  5. An von uns gefertigten Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unterlagen sowie an Werkzeugen, die für den Auftrag gefertigt werden, behalten wir uns auch dann uneingeschränktes Eigentum und Verfügungsrecht vor, wenn diese dem Kunden gesondert berechnet wurden.
  6. Teillieferungen sind zulässig.
  7. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht der Unter- bzw. Überlieferung bis zu 10 % der Bestellmenge vor.
  8. Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tag der völligen Auftragsklarheit und, falls
technische Unterlagen, Material, Hilfsstoffe oder Werkzeuge von Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Wird die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde nach vorhergehender Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehender Anspruch besteht nur bei mindestens grobem Verschulden unsererseits.

 

§ 3  Gefahrtragung – Produktionsverzögerung

  1. Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
  2. Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben oder auf unsere eigenen Fahrzeuge verladen worden ist.
  3. Durch von uns nicht zu vertretende Umstände, durch welche die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich werden, so etwa in Fällen höherer Gewalt und Krieg sowie behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferanten, entbinden uns für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferverpflichtung.

 

§ 4  Gewährleistung

  1. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erhalt der Ware unter Beifügung eines Musters geltend gemacht werden.
  2. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung geltend gemacht werden. Unsere Gewährleistungspflicht endet 1 Jahr nach Gefahrübergang. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen hat der Kunde das Recht, von uns die Rücknahme der beanstandeten Ware und eine entsprechende Ersatzlieferung zu verlangen. Nach unserer Wahl können wir auch die beanstandete Ware nach bessern. Die Kosten der Ersatzlieferung an den Kunden tragen wir. Sollte die Ware auch danach mangelhaft sein, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Montagekosten und sonstiger bei Dritten entstehender Kosten, sind aus-geschlossen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es fehlt eine von uns garantierte Beschaffenheit der Sache.
  3. Keine Gewähr wird übernommen bei Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind.
  4. Handelsübliche Abweichungen der Maße, Gewichte und Güte stellen keine Mängel der gelieferten Ware dar.

 

§ 5  Verstoß gegen Schutzrechte durch den Kunden

  1. Bei Ausführung eines Auftrags (Konstruktionen etc.) nach Anweisung des Kunden hat dieser ausschließlich dafür einzustehen, dass ihm ein Recht zur gewerblichen Verwertung der Unterlagen zusteht. Werden durch die Herstellung nach Entwürfen des Kunden fremde Schutzrechte verletzt oder wird dadurch gegen eine Kennzeichnungsvorschrift verstoßen, so ist der Kunde uns zur Freistellung von allen etwaigen Schadensersatz- oder Kostenansprüchen Dritter und zum Aufwendungsersatz verpflichtet.

 

§ 6  Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto - sofern der Netto Warenwert EUR 50,00 übersteigt oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 
Bei Lohnfertigung hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgebend.
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarungen hat der Kunde nach Lieferung und dem 30. Tage nach dem Rechnungsdatum bankübliche Zinsen zu bezahlen.
  3. Mangels anderweitiger Bestimmungen durch den Kunden werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Rechnung einschließlich dazugehörender Nebenforderungen verrechnet. Für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Verzuges schuldet der Kunde eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 10,00.
  4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Rechten/Forderungen des Kunden zulässig.
  5. Eine Aufrechnung gegen unsere Geldforderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
  6. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bzw. Fertigung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden (z.B. Scheck- und Wechselproteste), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen sofort zahlungsfällig.

 

§ 7  Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kundens, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwendungskosten - anzurechnen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.
  6. Werden von uns gelieferte Sachen vom Kunden miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so gilt als vereinbart, dass wir Miteigentum nach § 947 Abs. 1 BGB erwerben.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 8  Haftung

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber dem Kunden nicht. Im übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, sowie unserer Erfüllungsgehilfen (wie beispielsweise Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter, Subunternehmer etc.).
  2. Ebenso ist bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, ebensowenig bei einer von uns übernommenen Beschaffen-heitsgarantie.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 gelten nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist; allerdings verbleibt es bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen bei der Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 2 sowie der Verjährungsregelung gemäß § 8 Abs. 3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 gelten nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
  5. Im übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter sowie unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9  Anwendbares Recht - Erfüllungsort – Gerichtsstand

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unserer Gesellschaft in Kirchardt-Berwangen; dieser ist ebenso Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden.
  3. Unser Geschäftssitz in 74912 Kirchardt-Berwangen ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit kein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

 

März 2009

WEBER Verzahnungstechnik GmbH