AGB Lohnarbeiten

Allgemeine Sonderbedingungen für Lohnarbeiten

§ 1  Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Werden Werkstücke mit Fehlern in den Aufnahmemaßen (Bohrungstoleranzen) durch den Besteller angeliefert, behalten wir uns das Recht vor, diese Teile entweder zur Nacharbeit zurückzusenden oder nach Absprache mit dem Besteller gegen Berechnung nach Zeitaufwand selbst nachzuarbeiten. Ungewöhnliche Bohrungstoleranzen sind vorher mit uns abzusprechen, hier sind evtl. Aufnahmemittel zu fertigen, die nach Zeitaufwand berechnet werden. Bei zu großen Bohrungsdurchmessern ist mit einem Mittenversatz beim nuten und verzahnen zu rechnen.
  2. Wird bei Lohnarbeiten, Materialbedingt oder durch mangelhafte Vorbearbeitung der zu bearbeitenden Teile ein zusätzliches Schärfen unserer Werkzeuge erforderlich oder entsteht ein Bruch unserer Werkzeuge, werden die dafür entstandenen Kosten dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
  3. Vorgeschriebene Nutbreiten mit den zugehörigen Toleranzen werden vor Arbeitsbeginn am Werkzeug gemessen. Abweichungen durch den Werkstückstoff oder die Werkstückform können erst an der fertigen Nut gemessen werden.
  4. Beim Nuten stoßen kann am Nutanfang in der Tiefe und der Breite ein mehr oder weniger großer nicht toleranzhaltiger Anschnitt entstehen. Ist dieser nicht zulässig, sind die Teile ca. 5-10mm länger zu fertigen und nach dem Nuten stoßen nochmals stirnseitig zu planen.
  5. Das Entgraten von Nuten gehört nicht zum Lieferumfang. Auf Wunsch kann dieser zusätzliche Arbeitsgang gegen Berechnung der Mehrkosten von uns ausgeführt werden.
  6. Bei verzahnten Ketten- und Kegelrädern wird nur die grathaltige Seite entgratet. Bei Zahnrädern und Zahnriemenrädern werden beide Seiten entgratet. Ein noch vorhandener Grat nach dem entgraten, Materialbedingt stellt keinen Reklamationsgrund dar. Auf Wunsch oder nach Bedarf können die Verzahnungen gebürstet werden, dieser zusätzliche Arbeitsgang kann gegen Berechnung von uns ausgeführt werden. Beim bürsten einer Verzahnung besteht die Gefahr der Veränderung der Zahnform.
  7. Bei Lohnarbeiten ist ein geringer Ausschuss möglich und daher vertragsgemäß.

 

§ 2  Gewährleistung

  1. Wird das beigestellte zu bearbeitende Material/Produkt durch unser Verschulden unbrauchbar, so erfolgt keine Berechnung der Bearbeitungskosten der fehlerhaften Teile. Wir sind jedoch bereit, an kostenlos übersandten, gleichartigen Werkstücken die Wiederholung der bestellten Arbeitsgänge zu übernehmen.
  2. Alle anderen Ansprüche, vor allem auf Schadenersatz und Ersatz des Materials/Produkts, sind ausgeschlossen.

 

§ 3  Liefer- u. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten alle unsere Preise grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Verpackung.
  2. Lohnarbeiten sind grundsätzlich sofort netto ohne Abzug zahlbar.

 

§ 4 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

24. Mai 2016

WEBER Verzahnungstechnik GmbH