Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1  Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen (AGB-Einkauf) gelten für unsere gesamten Einkäufe und Bestellungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB-Einkauf gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten dessen Antrag zum Vertragsschluss bzw. dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere AGB-Einkauf gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern.
  3. Unsere AGB-Einkauf gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Lieferanten.

 

§ 2  Angebote - Angebotsunterlagen - Geheimhaltung - Auftragserteilung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
anzunehmen, sofern keine kürzere Frist in unserer Bestellung genannt ist.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
  3. Nur schriftlich erteilte Abschlüsse bzw. Bestellungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von schriftlichen Bestellungen und Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  4. Die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Werden Aufträge ohne Zustimmung weitergegeben, sind wir berechtigt, entschädigungslos den Vertrag aufzuheben, sowie unsererseits Schadensersatz geltend zu machen.

 

§ 3  Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Betrag ist bindend und schließt mangels anderweitiger Regelung Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten ein.
  2. Zahlungen erfolgen auf Rechnungen, in denen in zweifacher Ausfertigung genau spezifiziert sämtliche Angaben aufgeführt sein müssen. Nach Erhalt, Sichtung und anstandsloser Übernahme der Ware, erfolgt die Bezahlung unter Abzug des vereinbarten Skontos am jeweils darauffolgenden 10. Kalendertag oder nach 30 Tagen netto.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 4  Lieferung

  1. Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen und genau termingerecht ausgeführt werden. Jeder einzelnen Lieferung ist ein ausführlicher Lieferschein mit allen unseren Bestelldaten und einer genauen Inhaltsangabe beizufügen.
  2. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  3. Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht oder nicht vollständig eingehalten werden, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alle durch verspätete oder unvollständige Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten oder unvollständigen Lieferung und Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
  4. Bei wiederholter Terminüberschreitung bzw. unvollständiger Lieferung sind wir zum Rücktritt vom Vertrage auch dann berechtigt, wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten ist.
  5. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten voraussieht oder wenn vom Lieferanten unbeeinflussbare Umstände eintreten, die an der termingerechten vollständigen Lieferung in der vorge-schriebenen Qualität hindern könnten, muss uns der Lieferant unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen.
  6. Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

 

§ 5  Fracht - Verpackung – Gefahrübergang

  1. Der Gefahrübergang erfolgt erst bei Übergabe an uns oder den von uns bestimmten Empfänger. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise von uns Frachtkosten oder andere Nebenkosten getragen werden.
  2. Für Verlust und Beschädigung, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Annahme einer von uns vorgeschriebenen Stelle entstehen, haftet der Lieferant.

 

§ 6  Mängeluntersuchung - Gewährleistung - Rücknahmepflicht des Lieferanten

  1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Anzeige offenkundiger Mängel hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang zu erfolgen. Hinsichtlich verborgener Mängel erfolgt die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung. Die Bestimmung des § 377 HGB gilt für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Lieferanten nicht.
  2. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht, dass sie keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist und dass ihr keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt. Weiterhin steht der Lieferant dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht.
  3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir bei Mängeln und fehlenden garantierten Beschaffenheiten berechtigt, nach unserer Wahl hier unentgeltliche Beseitigung oder kostenlosen Ersatz zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir zur Ersatzbeschaffung oder Ausbesserung auf Kosten des Lieferanten befugt. Bleibt eine von uns erwünschte Mangelbeseitigung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, so können wir Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unsere weitergehenden Leistungs- und Schadensersatzansprüche - auch für Folgeschäden - werden hierdurch nicht berührt. Mängel, die erst bei der Be- und Verarbeitung oder bei ihrem Gebrauch auftreten, berechtigen uns, auch die nutzlos aufgewendeten Kosten ersetzt zu verlangen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Waren durch uns. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab Entdeckung des Mangels zu laufen. Sie läuft jedoch höchstens 60 Monate ab Abnahme durch uns. Bei Ersatzlieferungen und erfolgten Nachbesserungen beginnt die Frist jeweils neu zu laufen.
  5. Zur Erhaltung unserer Gewährleistungsansprüche über die Gewährleistungsfrist hinaus genügt es, wenn wir dem Lieferanten die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt haben.
  6. Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert bzw. Leistungen mangelhaft erbracht, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt.
  7. Der Lieferant wird auf seine Kosten die gelieferten Waren nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen..

 

§ 7  Produkthaftung - Freistellung – Haftpflichtversicherung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich im Zusammenhang in einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme für Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Vor Vertragsausführung ist die Versicherung uns auf Wunsch schriftlich nachzuweisen.
  3. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

 

§ 8  Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

§ 9  Anwendbares Recht - Erfüllungsort – Gerichtsstand

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unserer Gesellschaft in Kirchardt-Berwangen; dieser ist ebenso Erfüllungsort für Leistungen der Lieferanten.
  3. Unser Geschäftssitz in 74912 Kirchardt-Berwangen ist ausschließlicher Gerichtsstand, falls kein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

 

März 2009

WEBER Verzahnungstechnik GmbH